Unerwünschte Geräusche, also Lärm, können das Alltagsleben außerordentlich beeinträchtigen. Sie erschweren oder verhindern Erholung, und scheinbar haben wir keinen Einfluss darauf, selbst wenn sie zu vorhersehbaren Zeiten regelmäßig auftreten. In diesem Artikel betrachten wir kurz typische Fälle und welche technischen Lösungen sich anbieten, falls die juristischen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft oder nicht wirksam sind.
Typische Fälle
Es gibt vielerlei laute Nachbarn — von Bewohnern bis zu Betrieben; einige typische Beispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- zuschlagende Türen, laute Schritte
- zu laute Musik, bis spätnachts dauernde Hauspartys, durchhörbares Fernsehen oder Videospiel
- laut bellende Hunde oder andere Haustiere
- laute Gartenarbeiten, Wohnungssanierung
- laute Werkstatt, Betrieb beim Nachbarn, abendliche Musikdarbietungen
Generell lässt sich sagen, dass der größte Teil solcher Probleme nicht entstehen müsste, wenn die Menschen mehr aufeinander achteten und auf das enge Nebeneinander vorbereitet wären — bzw. wenn in den Gebäuden Schalldämmung, Schallabsorption und Lärmminderung in geeigneter technischer Qualität umgesetzt würden.
Ein Teil der lauten Nachbarn ist so laut, dass dies bereits gegen eine Regel oder Vorschrift verstößt; der andere Teil stört den Betroffenen auch bei Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.
Zur Lösung ist im ersten Schritt die Lärmquelle zu identifizieren. Das ist nicht immer einfach: Das Auffinden eines entfernten Transformators, einer lauten Anlage oder eines gebäudetechnischen Geräts im Untergeschoss ist nicht selbstverständlich — hier können Messungen in Kenntnis der Beschwerde zweckmäßig sein. Ist die Quelle bekannt oder offensichtlich, ist eine sachliche, höfliche, lösungsorientierte und früh aufgenommene Kommunikation mit den Nachbarn unverzichtbar.
Da auch beim lärmenden Nachbarn in den meisten Fällen ein berechtigtes Bedürfnis besteht — er möchte seine Werkzeuge nutzen, einen Hund halten, Besuch empfangen, Fernsehen schauen usw. —, gilt es jene Grenzen zu finden, innerhalb derer dies möglich ist, ohne Nachbarn zu stören. Ist der Nachbar zur Zusammenarbeit bereit, lassen sich meist auch sofortige, praktische Lösungen finden (z. B. hochwertige, nicht schwere Kopfhörer für Fernsehen/Musik/Spielen) oder ein vernünftiger, beidseitig akzeptabler Kompromiss. Häufig liefern aber tragfähige Lösungen technische Eingriffe — etwa Verbesserung der Schalldämmung, Errichtung von Schallschirmen u. Ä. Da viele dieser Lösungen am wirksamsten beim Nachbarn nahe der Quelle erfolgen, ist eine gute Beziehung wichtig. Nicht in jedem Fall lässt sich eine wirtschaftliche technische Lösung finden — dann können Nutzungsabsprachen oder rechtliche Schritte, im letzten Fall der Umzug, zielführend sein.
Lärmanforderungen — was ist „zu laut"?
Für ganz Ungarn werden die Grenzwerte für Umgebungslärm- und -schwingungsbelastung primär in Rechtsvorschriften festgelegt, derzeit in der gemeinsamen Verordnung 27/2008. (XII. 3.) KvVM-EüM (das Messverfahren in der Verordnung 93/2007. (XII. 18.) KvVM). Demnach darf selbst in großstädtisch bebautem Gebiet tagsüber kein Lärm über 55 dB und nachts über 45 dB verursacht werden — das ist leiser als ein normales Gespräch (typischerweise rund 60 dB). Über die landesweiten Verordnungen hinaus können auch lokale Verordnungen das Zusammenleben regeln. Beispiele:
- kommunale Verordnung zum örtlichen Lärm- und Schwingungsschutz (kann etwa Grünpflege, also Gartenarbeit zur Ruhezeit, verbieten)
- kommunale Verordnung zu Grundregeln des Zusammenlebens und Rechtsfolgen bei Verstößen
- Hausordnung der Eigentümergemeinschaft.
Wesentlich ist also, dass die Lärmgrenzwerte auch von Lage und Charakter der Immobilie abhängen. Eine ebenso wichtige Frage ist, inwieweit die Lärmgrenzwerte tatsächlich anzeigen, ob eine Belästigung eintritt. Wir begegnen vielen Fällen, in denen die Grenzwerte eingehalten sind, der Betroffene den Lärm aber dennoch stört. Das liegt daran, dass — abgesehen von individuell unterschiedlicher Empfindlichkeit — Schallereignisse, also auch Lärm, äußerst schwer mit für alle gleichem Bedeutungsgehalt in einen einzigen Zahlenwert zu pressen sind, schon weil die Lautheit von der Tonhöhe abhängt und weil die langzeitliche Mittelung kurze, plötzlich auftretende Lärmereignisse verdeckt, die aber stark stören (für solche Fälle ist die Regulierung übrigens teilweise schon gut gerüstet). Entsprechend entwickelt sich die Mess- und Bewertungsmethodik kontinuierlich weiter und wird immer differenzierter; in der Gesetzgebung erscheinen diese Fortschritte jedoch meist mit Verzögerung. Es gibt also keine vollkommene Übereinstimmung zwischen gesetzlicher Konformität und tatsächlicher Belästigung — daher kann es sinnvoll sein, technische Lösungen zu suchen, die individuell auf das Problem zugeschnitten sind und über den gesetzlichen Mindestanforderungen liegen.
Kann ich die Polizei rufen?
Gegen bestimmte offensichtliche Lärmarten ist das Vorgehen leicht: Bei einer nächtlichen, viele Personen störenden Hausparty kann die Polizei gerufen werden (auf Grundlage des Gesetzes Nr. II von 2012 über Ordnungswidrigkeiten und das Verfahren sowie des für Lärm anwendbaren BGB § 5:23, der allgemein zum Gebrauch von Sachen ausführt und das Stören anderer untersagt). In der Praxis ermahnen Polizisten zunächst, bei einer begründeten zweiten Anzeige (auch am selben Tag) können sie bereits ein Bußgeld verhängen. Gegen Mitbewohner, die das Zusammenlebensgebot verletzen, kann je Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Bußgeld verhängt werden. Wird das Bußgeld nicht eintreibbar, ist es nach dem genannten Gesetz in gemeinnützige Arbeit oder Haft umzuwandeln. Es stimmt also nicht, dass Behörden nie etwas unternehmen und ordnungswidrige Nachbarn nicht zur Verantwortung gezogen werden — Tatsache ist allerdings, dass die Behörde nur tätig werden kann, wenn die Nachbarn Anzeige erstattet haben.
Zuständige Behörden — wohin kann man sich mit Beschwerden wenden?
Nicht jede Lärmsituation ist gelegentlich, und oft ist auch die Bewertung selbst nicht schwarz-weiß. Wir behandeln die Möglichkeiten ausführlich in einem eigenen Artikel (Störlärm — Lärmschutzverfahren oder Besitzschutz); hier fassen wir das Wesentliche zusammen.
Bei der Rechtsdurchsetzung gegen regelmäßige oder fortlaufende Lärmwirkung (z. B. aus industrieller/gewerblicher/gastronomischer Tätigkeit) kann ein Lärmschutzverfahren eingeleitet werden. Die behördliche Zuständigkeit liegt in der Regel beim Notar der Gemeinde/des Bezirks. Wichtig: Auch wenn Eigentümergemeinschafts-Hausordnungen Regelungen zu Geräuschen enthalten können (z. B. „nach 20 Uhr kein Rasenmähen"), enthalten diese Vereinbarungen meist keine Sanktionssysteme.
Bei gelegentlichen oder wechselnden Lärmquellen (z. B. Sportveranstaltung, bellender Hund) ist kein Lärmschutzverfahren möglich; diese nachbarrechtlichen Streitigkeiten fallen in die Kategorie Besitzschutz: Ein solches Verfahren kann innerhalb eines Jahres nach Besitzstörung beim Notar beantragt werden, danach nur noch vor Gericht. Alle für die Beurteilung erforderlichen Beweise muss der Antragsteller benennen und beifügen. Liegen diese vor, führt der Notar das Verfahren binnen weniger Wochen, in der Regel mit Ortstermin und Anhörung der Beteiligten. Liegt eine Besitzstörung vor — oder ist eine andere Rechtsvorschrift anwendbar, z. B. ein tierschutzrechtliches Verfahren mit dem Nachweis, dass der Hund aufgrund schlechter Haltungsbedingungen bellt —, ordnet der Notar die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands an und/oder untersagt dem Besitzstörer die Fortsetzung des störenden Verhaltens.
Verteidigungsmöglichkeiten, technische Lösungen
Die wünschenswerteste Lösung ist stets das Gespräch über die Probleme — denn am besten dämpft man Lärm, der gar nicht erst entsteht.
Tatsache ist auch, dass die Wände vieler bestehender Wohngebäude (z. B. Plattenbauwohnungen) die heutigen gesetzlichen Schalldämmanforderungen (Luftschall) nicht erfüllen. Wurde eine vor Jahrzehnten gebaute Wohnung in besichtigtem Zustand erworben, ist es leider nachträglich praktisch aussichtslos, mit einer Klage Schadenersatz zu erlangen. Vor dem Kauf lohnt sich eine Messung oder die Begutachtung der Pläne durch einen akustischen Sachverständigen.
Neben unausgereifter, im schlechteren Fall von vornherein unzureichender Planung kann auch nachlässige Ausführung Probleme verursachen: Schwingungen werden nicht nur von Wänden, sondern auch von nicht ordnungsgemäß verbundenen oder getrennten Bauteilen, Deckenbalken und sogar gebäudetechnischen Anlagen weitergeleitet. Viele glauben fälschlich, eine gut errichtete Wärmedämmung dämme auch den Schall. Das ist keineswegs zwingend so, der Effekt kann sogar entgegengesetzt sein — dies ist in jedem Fall sorgfältig zu prüfen.
Neben Luftschall können auch Körperschallereignisse erheblich stören. Trittschall, das Dröhnen des Nachbarn über uns, Geräusche aus Technikräumen oder aus dem Geschäft bzw. Fitnessraum im Haus können äußerst störend sein. Die beste Lösung ist sorgfältige Planung vor dem Bau; doch was lässt sich zur Verbesserung einer bestehenden Situation tun?
Der Artikel setzt sich fort — wir behandeln darin
Lärmminderung
Wo und wie kann man sich mit gebauten Lösungen am besten gegen Lärm wehren?
Vorsatzschalen, Unterdecken, Fenster und Türen
Was sind die wichtigsten Aspekte, Möglichkeiten und erwartbaren Effekte?
Schallschirmwände
Grünpflanzen, Zäune und Wände — was ist von ihnen zu erwarten?

